§1: - Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Schaeferhund Rettung“ und ist beim Amtsgericht Usingen unter der Vereinsnummer (in Gründung) registriert.
Der Sitz des Vereins ist in Usingen/Hessen/Deutschland.
Die Satzung regelt die Rechte und Pflichten aller Organe sowie Mitglieder des Vereins, die durch ihre Mitgliedschaft dem Verein zugehörig sind. Die Satzung ist bei Eintritt in den Verein dem Mitglied vorzulegen.
§2: - Zweck und Ziel des Vereins:
Ziel des Vereins ist:
- Förderung des Tierschutzes
- Förderung der Bekämpfung von Tierquälerei bei Hunden im In- und Ausland
- Vermittlung von Hunden
- Aufklärung von Mitbürgern - insbesondere durch das Erwecken des Verständnisses für das Wesen Tier
- zeitweise oder dauernde Unterstützung anderer Organisationen, die durch Ihre Aktivität die Ziele des Vereins verfolgen
Der Verein ist im gesamten Bundesgebiet Deutschland und im benachbarten Ausland tätig.
Die Mittel des Vereins werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Verein fremd oder unverhältnismäßig hoch sind begünstigt werden.
Der Verein ist politisch unabhängig und religiös neutral.
§3 - Gemeinnützigkeit und Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, gemäß der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Zwecke. Der Verein ist selbstlos und nicht darauf aus Gewinne zu erzielen.
Vor Satzungsänderung wird der Vorstand angehalten eine Stellungsnahme der zuständigen Behörde einzuholen.
§4 - Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat oder jede juristische Person beantragen.
Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Die Aufnahme erfolgt durch einen Beschluss des Vorstands, durch welchen die Mitgliedschaft wirksam wird.
Der Verein kann ohne Begründung eine Mitgliedschaft ablehnen.
§5 - Vereinsmitglieder
Die Mitglieder des Vereins können sein:
- ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- fördernde Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind:
- Personen die sich Aktiv an den Zielen und Zwecken des Vereins beteiligen
- den Verein rein finanziell unterstützen
Ehrenmitglieder sind:
- Mitglieder die sich in besonderem Maße um die Förderung und das Ansehen des Vereins bemüht haben
- sie werden durch den Vorstand gewählt
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit
Fördernde Mitglieder sind:
- juristische oder natürliche Personen
- juristische Personen haben einen Vertreter zu benennen, der Rechte der Mitgliedschaft wahrnimmt
§6 - Pflichten der Mitglieder
Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
Die Satzung, Beschlüsse aus der Mitgliederversammlung sowie weitere Anorderungen, Beschlüsse durch den Vorstand zu beachten.
Den Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachzukommen.
§7 - Kündigung der Mitgliedschaft
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss durch den Vorstand gemäß §8
- durch Ausschluss, wenn der Mitgliederbeitrag wiederholt und nach Mahnung nicht gezahlt wird
- durch das Versterben des Mitglieds
Die freiwillige Kündigung hat schriftlich bis spätestens 3 Monate vor Beendigung des aktuellen Kalenderjahres zu erfolgen. Erfolgt die Kündigung später, so hält der Verein sich vor, seinen Anspruch auf den Mitgliedsbetrag für das folgende Kalenderjahr zu erhalten. Die Kündigung gilt als eingegangen, sobald sie bei der Geschäftsstelle des Vereins eintritt.
Durch eine Kündigung, bleiben die dem Verein gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten bestehen.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds gegenüber dem Verein.
§8 - Gründe die zum Ausschluss führen
Wenn die Verpflichtungen der Satzung grob verletzt werden.
Durch Ausschuss gemäß §7 (Ausschuss durch den Vorstand, durch Nichtzahlung des Mitgliederbeitrags).
Der Ausschluss ist durch den Vorstand schriftlich zu begründen und dem Mitglied vorzulegen. Das Mitglied hat binnen 4 Wochen die Möglichkeit gegen den Ausschluss Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch kann schriftlich oder persönlich an den Vorstand erfolgen. Im Anschluss entscheidet der Vorstand erneut und hat dem Mitglied innerhalb von einer Frist von 14 Tagen schriftlich die Entscheidung mitzuteilen.
§9 - Organe des Vereins
Dies Organe sind:
- der Vorstand
- Mitgliederversammlung
Die Mitarbeit im Vorstand erfolgt ehrenamtlich. Ausgaben im Sinne der Satzung werden erstattet.
§10 - Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter des Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer / dem Schriftführer
Bei der Wahl des Vorstands sind die vorgesehenen Funktionen jedes einzelnen mit anzugeben. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelnen durch die Mitgliederversammlung zu wählen.
Die Vorstandsmitglieder werden für einen Zeitraum von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Bei vorzeitigem Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes, kann der Vorstand die fehlende Funktion vakant bis zur Neuwahl besetzen oder verwalten. Die vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitglieds ist nur aufgrund schwerwiegender Gründe möglich.
Zur Vertretung des Vereins sind der Vorsitzender sowie der Stellevertreter des Vorsitzenden befugt.
§11 - Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemäß der Satzung, behält sich aber vor Funktionen auch anderen Personen in die Verantwortung zu geben.
Folgende Aufgaben sind hautsächlich durch den Vorstand abzudecken:
- Vor- und Nachbereiten von Mitgliederversammlungen und Beschlüssen
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführen der Beschlüsse, welche durch die Mitgliederversammlung erfolgen
- Aufstellung eines Haushaltsplan und der Buchführung für jedes Geschäftsjahr sowie Erstellung eines Jahresabschlusses
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern sowie über Ehrenmitgliedschaften
- Festlegen von Beiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen
- Wahl von Ehrenmitgliedern
Der Vorsitzende des Vorstands ist Sprecher des Vereins. Er hat bei allen Sitzungen und Beschlüssen Anwesenheitsrecht. Sollte der Vorsitzende verhindert sein, so hat er einen Vertreter, i. d. R. der Stellvertreter des Vorstands zur Vertretung zu bitten.
§12 - Beschlussfassung des Vorstands
Beschlüsse des Vorstands werden in der Vorstandssitzung gefasst. Die Vorstandssitzung ist durch den Vorstand einzuberufen. Eine Tagesordnung muss im Vorfeld nicht bekannt gegeben werden.
Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung, bei Verhinderung ist der Stellvertretende des Vorstand hierfür zuständig.
Der Vorstand ist mit mindestens drei Stimmen beschlussfähig. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der Vorsitzende.
Die Beschlüsse sind schriftlich in einem Ergebnissprotokoll festzuhalten.
Beschlüsse können auch rein schriftlich eingeholt werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands damit einverstanden sind.
§13 - Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
In den Zuständigkeitsbereich fallen:
- Entgegennahme des Jahresberichts durch den Vorstand und des Rechnungsprüfers
- Entlastung des Vorstand
- Wahl des Vorstands
- Wahl des Rechnungsprüfers
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
Bei Angelegenheiten, die die Zuständigkeit des Vorstands betreffen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen aussprechen. Der Vorstand hingegen hat auch die Möglichkeit, die Empfehlung der Mitglieder einzuholen.
§14 - Ordentliche Mitgliederversammlung
Die Jahreshauptversammlung muss binnen 9 Monaten des Geschäftsjahres erfolgen. Die Einladung hierzu hat mindestens 1 Monat vorher, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, zu erfolgen.
Anträge durch die Mitglieder zur Jahreshauptversammlung sind 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung dem Vorstand schriftlich vorzulegen. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitglieder sowie eigene 1 Woche vor der Jahreshauptversammlung allen Mitgliedern zugängig zu machen.
Nachträgliche Anträge sind vor Beginn der Jahreshauptversammlung durch den Vorsitzenden bekannt zu geben. Zur Annahme nachträglicher Anträge ist die Mehrheit der Anwesenden Mitglieder erforderlich.
§15 - Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Mehrheit der Mitglieder unter Angaben von wichtigen Gründen eine Einberufung schriftlich verlangt.
Die Einberufung muss binnen 14 Tagen schriftlich erfolgen, die Sitzung hat innerhalb von 4 Wochen stattzufinden.
Anträge durch die Mitglieder außerordentlichen Versammlung sind 7 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorzulegen. Der Vorstand hat die Beschlüsse 4 Tage Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zugängig zu machen.
Gegenstand der Mitgliederversammlung sind nur die vorliegenden Beschlüsse/Anträge
§16 - Durchführung der Mitgliederversammlung
Eine ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstands geführt, ist dieser verhindert, so ist ein Vertreter, i.d.R. der stellvertretende Vorsitzende zu benennen.
Jedes Mitglied des Mitgliederversammlung hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Fördermitglieder können an Mitgliederversammlung teilnehmen. Sie können eine beratende Funktion einnehmen.
Über die Mitgliederversammlungen ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Das Protokoll muss durch den Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben werden.
Das Protokoll muss innerhalb von Monat erstellt und den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden.
Für die Bewilligung von Anträgen und Beschlüssen ist die Mehrheit der Mitglieder notwendig. Bei Stimmgleichheit zählt die Entscheidung des Vorstandsvorsitzenden.
Satzungsänderungen und die Abwahl eines Vorstandmitglieds bedürfen der Mehrheit der Mitgliederversammlung.
Bei Änderungen des Zwecks und der Ziele des Vereins bedarf es Zustimmung aller Mitglieder.
Wahlen und Beschlüsse werden durch Handzeichen der Stimmberechtigten entschieden. Stellt ein Mitglied einen Antrag auf Geheimhaltung des Stimmrecht, so erfolgt die Abstimmung schriftlich.
Anträge oder Beschlüsse werden nur behandelt, wenn der jeweilige Antragssteller bei der Mitgliederversammlung anwesend ist.
Für Wahlen gilt folgendes:
- Mitglieder die nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen, können nur gewählt werden, wenn ein Gesuch im Vorfeld schriftlich vorgelegt wurde.
- Hat kein Kandidat die Mehrheit erreicht, so wird es eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen abgehalten.
Wahlen oder Beschlüsse können nur innerhalb von einer Frist von 6 Wochen nach Datum des Wahlgangs beim zuständigen Amtsgericht angefochten werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Anfechtung ausgeschlossen.
§17 - Rechnungsprüfer, Rechnungsprüfung und Jahresabschluss
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Wahl ist für 2 Jahre gültig. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand hat binnen 4 Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres den Jahresabschluss vorzulegen.
Dieser Jahresabschluss ist innerhalb von 1 Monat durch die Rechnungsprüfer zu prüfen. Aufgabe der Prüfung ist, ob der Abschluss der Buchführung, der Satzung und der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel durch den Verein entspricht. Über diese Prüfung ist ein schriftlicher Bereicht zu verfassen, welcher durch den Rechnungsprüfer bei der Jahreshauptversammlung vorzutragen ist.
Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, während des gesamten Kalenderjahres die Buchführung sowie die Ausgaben des Vereins gemäß der Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Beanstandungen und Empfehlungen sind Aktenkundig zu machen und dem Vorstand unverzüglich schriftlich vorzulegen.
Wählbar für das Amt des Rechnungsprüfers sind nur ordentliche Mitglieder.
§18 - Disziplinäre Maßnahmen
Der Vorstand kann bei Verstößen gegen die Satzung sowie groben Verhalten gegen Recht und Sitze folgende Maßnahmen ergreifen:
- Verwarnung aussprechen
- zeitlich begrenzter Ausschluss eines Mitglieds aus dem Vereins
- Ausschluss aus dem Verein
Die Maßnahmen sind in schriftlicher Form, inklusiver einer Begründung dem Mitglied vorzulegen.
Das Mitglied hat gemäß §7 die Möglichkeit innerhalb von einer Frist von 3 Wochen, schriftlich Einspruch einzulegen. Der Vorstand hat über den Einspruch zu entscheiden. Die erneute Entscheidung durch den Vorstand ist ebenfalls in schriftlicher Form abzugeben.
§19 - Beiträge, Gebühren, Umlagen
Mitgliederbeiträge und Gebühren werden durch den Vorstand festgelegt. Umlagen sind nur für einen außergewöhnlichen Finanzbedarf des Vereins zulässig und dürfen den Jahresbeitrag pro Mitglied nicht überschreiten.
Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
Der Vorstand kann auf Antrag durch ein Mitglied, dessen Beitrag teilweise erfassen oder stunden.
Der Beitrag von Fördermitgliedern wird bei Aufnahme mit dem Vorstand vereinbart.
§20 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn dies in der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen wird oder die Mitgliederzahl unter drei sinkt.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Mehrheit von <70%. Ist die Mitgliederversammlung aufgrund der zu geringen Teilnehmerzahl nicht Beschlussfähig, muss eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden.
Zum Liquidator wird der amtierende Vorstand bestimmt. Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen wird dem Dachverband zur Verfügung gestellt. Sollte der Verein in keinem Dachverband vertreten sein, so ist das Vermögen einer befreundeten Tierschutzorganisation zum Zwecke der Förderung des Tierschutzes übermittelt.
§21 - Mitteilungspflicht
Änderungen innerhalb des Vorstands sowie der Satzung sind dem zuständigen Registergericht unverzüglich vorzulegen.
Bei Auflösung des Vereins ist auch das zuständige Finanzamt zu informieren.
§22 - Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins „Schaeferhund Rettung“ am 24.11.2014 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister der Stadt Usingen in Kraft
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